25.2.2025

Lohnherstellungsverträge: Reduzierung rechtlicher Risiken

Dr. Henning Mennenöh

Lohnhersteller und Kunden sollten sicherstellen, dass Lohnherstellungsverträge sie ausreichend gegen rechtliche Risiken schützen. Dadurch können unangenehme Überraschungen vermieden werden, wenn es zu Streitigkeiten oder besonderen Situationen wie einer Due Diligence-Prüfung im Zusammenhang mit einer Finanzierung oder einem Erwerb des Geschäfts des Lohnherstellers oder des Kunden kommt. Es gibt eine Reihe von typischen rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Lohnherstellungsverträgen, die den Parteien bewusst sein sollten und die während der Verhandlungen angesprochen und auf der Basis allgemein anerkannter Standards reduziert werden sollten.

Vorläufige Vereinbarung. Manchmal beginnen die Parteien mit der Umsetzung ihres Herstellungs- und Lieferverhältnisses vor der Unterzeichnung eines Lohnherstellungsvertrages. Dies kann kurzfristig Zeit und Kosten sparen. Die damit verbundene Unsicherheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien schafft aber ein erhebliches Risiko und kann zu sehr teuren Streitigkeiten mit unvorhersehbarem Ergebnis führen. Ein besserer Ansatz ist es, die Anfangsphase der Zusammenarbeit auf der Basis einer Absichtserklärung oder einer ähnlichen vorläufigen Vereinbarung zu beginnen, die die wichtigsten Regelungen enthält, und diese durch einen umfassenden Lohnherstellungsvertrag zu ersetzen, sobald die Verhandlungen über einen solchen Vertrag abgeschlossen sind. In diesen Fällen sollte der endgültige Vertrag typischerweise auch die Aktivitäten erfassen, die in der Zwischenzeit vor seiner Unterzeichnung durchgeführt worden sind.

Reichweite der Herstellungs- und Lieferpflichten. Die Bedeutung genauer Definitionen der zu liefernden Produkte und der zu erbringenden Dienstleistungen wird in Vertragsverhandlungen oft unterschätzt. Obwohl die Spezifikationen, Qualitätsanforderungen und sonstige relevante Einzelheiten zu den Produkten und Dienstleistungen wesentliche Regelungen zur Bestimmung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien sind, sind sie während der Verhandlungen und bei der Unterzeichnung des Vertrages oft weniger im Blickfeld der Parteien. In der Praxis resultieren viele Streitfälle im Zusammenhang mit Lohnherstellungsverträgen daraus, dass sich die Parteien nicht auf eine klare Beschreibung der zu liefernden Produkte und zu erbringenden Dienstleistungen geeinigt und die Anlagen hierzu nicht ausreichend mit dem Hauptvertrag in Einklang gebracht haben. Deshalb sollten die Definitionen und Anlagen mit den entsprechenden Details mit derselben Aufmerksamkeit und Sorgfalt vorbereitet und besprochen werden wie die Regelungen des Hauptvertrages.

Exklusive Abnahmeverpflichtung des Kunden. Wenn die Parteien eine exklusive Abnahmeverpflichtung des Kunden vereinbaren, müssen deren Reichweite und Dauer in Übereinstimmung mit den Anforderungen des anwendbaren Wettbewerbsrechts definiert werden. So kann z.B. in der Europäischen Union eine Verpflichtung des Kunden zur Abnahme von über 80% seines Gesamtbedarfs beim Lohnhersteller über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus unwirksam sein. Seit 2022 sind allerdings exklusive Abnahmeverpflichtungen, die stillschweigend über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängert werden können, nach EU Wettbewerbsrecht zulässig, wenn der Kunde die Vereinbarung, die die Abnahmeverpflichtung enthält, mit einer angemessenen Kündigungsfrist und zu angemessenen Kosten neu aushandeln oder kündigen kann, so dass er nach Ablauf der Fünfjahresfrist seinen Lieferanten tatsächlich wechseln kann. Möglich sind auch unterschiedliche (anfängliche und weitere) Exklusivitätsfristen in einem Lohnherstellungsvertrag mit verschiedenen Anforderungen an die Abnahmeverpflichtung für die ersten fünf Jahre (Gesamtbedarf) und ab dem sechsten Vertragsjahr (80% des Gesamtbedarfs). Die Parteien sollten die Fälle, in denen der Kunde die Produkte von einem anderen Lieferanten kaufen kann, klar beschreiben. Beispiele sind bestimmte Fälle der Nichtlieferung oder der Kauf von Produkten über den für die Exklusivität maßgeblichen Prozentsatz des Gesamtbedarfs hinaus oder über einen bestimmten Höchstbetrag pro Jahr hinaus, wenn die exklusive Abnahmeverpflichtung auf einen solchen Höchstbetrag begrenzt ist. Der Vertrag sollte auch regeln, ob und inwieweit der Lohnhersteller in diesen Fällen zur Unterstützung eines Technologietransfers, Lieferung von Dokumenten und Material bzw. Lizensierung von IP verpflichtet ist, soweit dies zur Herstellung der Produkte erforderlich ist.

Lieferung von Produkten an Wettbewerber. Eine andere zu berücksichtigende rechtliche Frage in Lohnherstellungsverträgen ist, ob und inwieweit die Möglichkeit des Lohnherstellers, die gleichen oder vergleichbare Produkte an Wettbewerber zu liefern, begrenzt werden sollte. Wettbewerbsverbote zu Lasten des Lohnherstellers müssen, um wirksam zu sein, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Wettbewerbsrecht entworfen werden. Sie können die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von identischen und/oder konkurrierenden Produkten während der Vertragslaufzeit und für eine bestimmte Zahl von Jahren danach umfassen. Klare Definitionen der relevanten Begriffe (z.B. „Konkurrierende Produkte“) sind wichtig zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten.

Lieferung fehlerhafter Produkte. Es sollte im Lohnherstellungsvertrag einen klaren Mechanismus für die Annahme und Ablehnung gelieferter Produkte geben. Die Definition des Begriffs „Vertragsgemäße Produkte“ kann sich z.B. auf Produkte beziehen, die in Übereinstimmung mit den Spezifikationen, der guten Herstellungspraxis (GMP), den Qualitätsanforderungen und/oder dem anwendbaren Recht hergestellt werden. Es sollte ein klares Verfahren zur Prüfung geben, ob die gelieferten Produkte vertragsgemäß sind, und zwar auf der Grundlage von Untersuchungen und Zurückweisungen von Produkten durch den Kunden innerhalb bestimmter Fristen und der Entscheidung durch ein unabhängiges Labor, wenn sich die Parteien nicht einig sind. Schließlich sollte geregelt werden, welche Rechte der Kunde bei Lieferung fehlerhafter Produkte hat (z.B. Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Preises) und ob weitergehende Rechte ausgeschlossen werden sollen oder nicht.

Nichtlieferung von Produkten. Wenn der Lohnhersteller die Produkte nicht oder voraussichtlich nicht am vereinbarten Liefertermin liefern kann, sollte er verpflichtet sein, den Kunden über die Gründe für die Nichtlieferung und ihre erwartete Dauer zu benachrichtigen und Abhilfemaßnahmen oder Ersatzlösungen vorzuschlagen und mit dem Kunden zu besprechen. Mögliche Rechte des Kunden, die im Fall einer Nichtlieferung in Frage kommen und die nach Zahl und Dauer solcher Nichtlieferungen gestaffelt sein können, umfassen z.B. (i) die Stornierung des entsprechenden Kaufauftrags, (ii) den Widerruf einer exklusiven Abnahmeverpflichtung und (iii) die Kündigung des Lohnherstellungsvertrages wegen wesentlicher Vertragsverletzung in schweren Fällen fortgesetzter Nichtlieferung. Manchmal kann der Kunde in den Verhandlungen eine Verpflichtung des Lohnherstellers erreichen, eine bestimmte Menge der Produkte (z.B. abhängig von den Mengen des vorhergesagten Bedarfs) als Sicherheitslagerbestand herzustellen und zu lagern, um so das mit einer Nichtlieferung verbundene Risiko des Kunden zu reduzieren.

Kündigung des Vertrages. Die Voraussetzungen und Folgen vertraglicher Kündigungsrechte der Parteien sollten sorgfältig überlegt und formuliert werden. Neben Kündigungsrechten bei wesentlichem  Vertragsbruch oder Insolvenz der anderen Partei und ordentlichen Kündigungsrechten können auch weitere Kündigungsrechte vereinbart werden, z.B. bei einem Wechsel der Kontrolle (Change of Control) über die andere Partei, höherer Gewalt, bei Widerruf oder Nichterteilung der Zulassung für das Produkt oder wenn sich der Kunde entscheidet, die Entwicklung und/oder die Kommerzialisierung des Produktes zu beenden. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten kann es hilfreich sein, bestimmte als wesentlicher Vertragsbruch anzusehende Fälle im Lohnherstellungsvertrag zu definieren, z.B. bestimmte Fälle der andauernden Nichtlieferung oder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Je nach anwendbarem Recht kann es auch weitere gesetzliche Kündigungsrechte geben (z.B. nach deutschem Recht das nicht abdingbare Recht zur Kündigung bestimmter Verträge aus wichtigem Grund) oder das Risiko, dass ein Kündigungsrecht unter bestimmten Umständen nicht wirksam oder durchsetzbar sein kann (z.B. nach deutschem Recht das Kündigungsrecht bei Insolvenz der anderen Partei, für dessen Wirksamkeit es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2022 insbesondere darauf ankommen kann, ob mit ihm eine insolvenzrechtlich gerechtfertigte Zielsetzung verfolgt wird).

Gewerbliche Schutzrechte. Die Verhandlungen über die Zuordnung von neuen gewerblichen Schutzrechten, die vom Lohnhersteller während der Durchführung des Lohnherstellungsvertrages geschaffen wurden, können schwierig sein. Wenn der Kunde die Entwicklung des Produkts und seines Herstellungsprozesses bezahlt hat, werden sich die Parteien häufig darauf einigen, dass alle bei Vertragsdurchführung entstehenden gewerblichen Schutzrechte, die sich auf das Produkt und seinen Herstellungsprozess beziehen, allein dem Kunden gehören sollen. Eine Ausnahme gilt oft für neue gewerbliche Schutzrechte, die sich ausschließlich auf schon vorher bestehende oder unabhängig entwickelte gewerbliche Schutzrechte des Lohnherstellers beziehen, deren Inhaber allein der Lohnhersteller sein soll. In diesen Fällen sollte dem Kunden eine nicht-exklusive und kostenlose Lizenz zur Nutzung der einschlägigen gewerblichen Schutzrechte des Lohnherstellers zur weiteren Entwicklung, Herstellung und Kommerzialisierung des Produkts eingeräumt werden. Zusätzlich können bestimmte vertragliche Regelungen nach dem anwendbaren Arbeitnehmererfindungsrecht notwendig sein (z.B. nach deutschem Recht die Verpflichtung des Lohnherstellers, alle Rechte an den Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen), um sicherzustellen, dass der Kunde Inhaber der ihm zugeordneten neuen gewerblichen Schutzrechte werden kann. Miteigentum sollte wenn möglich vermieden werden, weil dies nach einigen Rechtsordnungen (z.B. nach deutschem Recht) komplizierte vertragliche Regelungen erfordert, um unerwünschte Folgen der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zu vermeiden.

Freistellungsverpflichtungen. Ein anderes Thema, das oft Gegenstand schwieriger Verhandlungen ist, ist die Reichweite der gegenseitigen Freistellungsverpflichtungen. Grundsätzlich stellt jede Partei üblicherweise die andere Partei von Schäden und Haftung frei, die auf Ansprüchen Dritter infolge bestimmter Handlungen oder Umstände beruhen, für die die freistellende Partei verantwortlich ist. Typische Fälle sind eine Verletzung des Lohnherstellungsvertrages und (grobe) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten der freistellenden Partei. Solche Freistellungsverpflichtungen können auch andere Umstände umfassen, zum Beispiel die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter durch bestimmtes Verhalten und die Verwendung oder der Verkauf eines nach dem Vertrag hergestellten Produktes, je nachdem ob es zum Zeitpunkt seiner Lieferung an den Kunden vertragsgemäß oder fehlerhaft war. Freistellungsverpflichtungen sollten dadurch begrenzt werden, dass solche Schäden und Haftung ausgenommen werden, die durch das (grob) fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten der anderen Partei oder deren Vertragsverletzung verursacht wurden.

Haftungsbegrenzung. Die Gesamthaftung des Lohnherstellers nach dem Vertrag (manchmal mit Ausnahme der Haftung aus Freistellungsverpflichtungen) ist üblicherweise der Höhe nach begrenzt, entweder durch einen festen oder einen variablen Betrag wie zum Beispiel einen bestimmten Prozentsatz der vom Kunden an den Lohnhersteller innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu zahlenden oder gezahlten Gesamtvergütung nach dem Lohnherstellungsvertrag. Inwieweit solche Haftungsbegrenzungen nach dem anwendbaren Recht zulässig und durchsetzbar sind, sollte sorgfältig überprüft werden. Nach deutschem Recht zum Beispiel ist es nicht möglich, (i) die Haftung für Vorsatz in Individualverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen oder zu begrenzen und (ii) die Haftung in verschiedenen anderen Fällen (z.B. für grobe Fahrlässigkeit, für Personenschäden und wegen Verletzung von bestimmten wesentlichen Vertragspflichten) in allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen oder zu begrenzen. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte sind die Anforderungen für den Nachweis, dass bestimmte Vertragsklauseln keine allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern individuell verhandelt worden sind, sehr streng. Das erhebliche Risiko der Unwirksamkeit von Haftungsbegrenzungsklauseln nach deutschem Recht kann auf verschiedene Weise reduziert werden, zum Beispiel dadurch, dass die individuelle Verhandlung solcher Klauseln klar dokumentiert wird.

Die oben angesprochenen Fragen sind keineswegs die einzigen Rechtsfragen, die bei Verhandlungen über Lohnherstellungsverträge Aufmerksamkeit erfordern, weil sie zu Streitigkeiten führen können. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Berücksichtigung dieser Fragen helfen kann, die mit solchen Verträgen verbundenen rechtlichen Risiken erheblich zu reduzieren.